Inwieweit kann ich gegen eine Verfügung der Schule Einsprache erheben ?

Die Verfügungen der Schulen, welche die Kandidierenden und die Studierenden betreffen, insbesondere über die Zulassung, die Promotion, die Abschlussprüfungen und Massnahmen, die zum Schulausschluss führen können, sind innerhalb von zehn Tagen mit Einsprache bei der Schuldirektion anfechtbar.
Die Einsprachebehörde entscheidet unverzüglich. (Art. 67 LHES-SO//FR von 2014)

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