Welche Berufskleidung ist während der Praxisausbildungsperioden oder Praktika vorgeschrieben?

Dies hängt von der Art der Institution ab. Die Anforderungen sind im Ausbildungsangebot und/oder in den administrativen Informationen aufgeführt.
Allgemein gilt:
- Die spezifische Arbeitskleidung wird in der Regel von der Institution zur Verfügung gestellt und gereinigt und muss vorschriftsgemäss gewechselt werden. Die Berufskleidung muss die private Kleidung vollständig bedecken (Ärmellänge).
- Die Arbeitsschuhe müssen sauber, vorne geschlossen, stabil, rutschfest und geräuscharm sein. Sie dürfen nur innerhalb der Institution getragen werden.
- Haare und Bart müssen sauber und wenn nötig so zusammengebunden/hochgesteckt bzw. geschnitten sein, dass sie nicht in Kontakt mit den Patientinnen und Patienten oder dem sterilen Material kommen. Lange und schulterlange Haare müssen zusammengebunden oder hochgesteckt werden. Ein Schleier muss durch ein Kopftuch (wird manchmal von der Institution zur Verfügung gestellt) ersetzt werden. Dieses ist regelmässig zu wechseln und zu wachen.
- Tätowierungen, Piercings und religiöse Zeichen müssen diskret sein und dürfen die Werte und Überzeugungen der gepflegten Personen nicht verletzen oder schockieren.
- Während der Pflege dürfen keine Uhr, Ringe (ausser glatte Eheringe) und Armbänder getragen werden (erschwerte Händehygiene, Beschädigung der Handschuhe, Verletzungsgefahr für die Patientinnen/Patienten).
- Die Fingernägel müssen kurz und unlackiert sein. Künstliche Nägel sind aus hygienischen Gründen und zur Vorbeugung von Verletzungen nicht erlaubt.
- Das Tragen eines sichtbaren Badges (zu Beginn der Ausbildung von der Schule erhalten oder von der Institution zur Verfügung gestellt) ist obligatorisch.

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